Antrag auf „Nachtentschädigung“ für medizinisches Personal

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Die Nachtentschädigung für Gesundheitspersonal rückte in den Vordergrund. Die Gewerkschaftszentrale von Sıhhat Sen wird in den öffentlichen Tarifvertragssitzungen der 7. Periode wertvolle Fragen zu den finanziellen und sozialen Rechten des Gesundheitspersonals ansprechen.

BSHA – Sondernachrichten

Unter dem Titel „Nachtentschädigung“ wird Sağlık Sen in seinem Vorschlag die Frage einer „50-prozentigen Zuzahlung für Schichtzeiten (außer Dienst-/Heimwache) in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr ansprechen“.

Unter dem Titel „Neu vorgeschlagene finanzielle und soziale Rechte“ brachte Sağlık Sen die Elemente vor, die den im Gesundheitsministerium tätigen Gesundheitsmitarbeitern wertvolle Vorteile bringen können. „Nachtvergütung“, „Grundlohnkoeffizienten“, „Reflexion der Grundzahlung auf die Rente“ und „Überstundenvergütung“ sind nur einige davon.

Antrag auf „Nachtentschädigung“ für Gesundheitspersonal

NEUE VORGESCHLAGENE FINANZIELLE UND SOZIALE RECHTE

Entschädigungen

Sonderdienstentschädigungen, die in den Anhängen (II) und (III) festgelegt sind, die dem Beschluss über Zulagen und Entschädigungen für Beamte beigefügt sind, der mit dem Beschluss des Ministerrats vom 17.4.2006 mit der Nummer 2006/10344 in Kraft trat , Team der Verwaltungs- und Serviceeinheiten der Provinzorganisation des Gesundheitsministeriums Es wird mit einer Erhöhung von 50 Punkten für den Arbeiter angewendet, der eine Mission in den Provinzen im Rahmen von I1 durchführt, der in der Normenverordnung festgelegt ist, und 30 Punkten für den Arbeiter, der eine Mission durchführt in den Provinzen im Rahmen von İ2-P3-P4-P5 und 20 Punkte für den Arbeiter, der eine Mission in anderen Provinzen ausführt. Die im Abschnitt „Gesundheitsdienste“ des Anhangs (C) im Anhang zum Beschluss des Ministerrats Nr. 2006/10344 über Erhöhungen und Vergütungen für Beamte festgelegte Steigerung der Arbeitsaufwandsraten beträgt 1000 Punkte, Arbeitsrisikoerhöhung beträgt 1000 Punkte und Versorgungsschwierigkeit beträgt 1000 Punkte. Inkrementell angewendet.

Nachtentschädigung

Die gemäß dem 33. Zusatzartikel des Gesetzes Nr. 657 gezahlten Schichtpreise werden in Schritten von 50 % für die Schichttermine gezahlt, die in der Mitte von 20.00 – 06.00 Uhr stattfinden (außer für den Rufer/die Hauswache). In der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 06.00 Uhr morgens werden die Preise derjenigen, die Grundarbeit für Überstunden leisten, mit einem Zuschlag von 50 % vergütet.

Grundlohnkoeffizienten

(1) Die Anwendung erfolgt durch Addition von 0,20 Punkten zum Doppelten der Koeffizienten in der Tabelle der Basiszahlungskoeffizienten Nr. Die Anwendung erfolgt durch Addition von 0,20 Punkten zum Doppelten der Koeffizienten in Anhang 4 „Tabelle der Basiszahlungskoeffizienten“ der Verordnung über die Methode und Grundsätze für die Verteilung zusätzlicher Zahlungen aus Einnahmen aus revolvierenden Fonds in Höheren Bildungseinrichtungen derjenigen, die in Hochschuleinrichtungen arbeiten.

Antrag auf „Nachtentschädigung“ für medizinisches Fachpersonal

Berücksichtigung der Grundzahlung bei der Pensionierung

Diejenigen, die zusätzliche Zahlungen aus den Einnahmen des revolvierenden Fonds gemäß dem 5. Punkt des Gesetzes Nr. 209 erhalten (einschließlich derjenigen, die zusätzliche Zahlungen im Rahmen des sechsten Absatzes erhalten, und derjenigen, die dem Gesundheitsministerium durch Bevollmächtigung oder Abtretung von anderen zugewiesen wurden). Institutionen) und die auch im Rahmen von Unterabsatz (c) des ersten Absatzes des 4. Artikels des Gesetzes Nr. 209 versichert sind. gefunden; Gemäß dem 5. Element des Gesetzes Nr. 209 unterliegen sie zusätzlichen Versicherungsprämien über den ihnen gezahlten Grundzahlungspreis hinaus, wobei die Invaliditäts-, Alters- und Todesversicherung begrenzt ist. Allerdings wird in diesem Fall die Höhe der Leistung, die der Zusatzversicherungsprämie unterliegt, für alle Begünstigten dieses Rechts gemäß Absatz 3 des 80. Artikels des Sozialversicherungs- und allgemeinen Krankenversicherungsgesetzes Nr. bestimmt . Die Differenz zwischen der im ersten Absatz genannten Obergrenze der Grundleistung und der Versicherungsprämie darf nicht überschritten werden.

Servicebereitstellungsbereiche, in denen zusätzliche Zahlungen erfolgen

Sterilisation, benannte Medizin, Poliklinik und Poliklinik-Basisbereiche (einschließlich derjenigen, die in diesem Bereich tätig sind), Impfraum, Injektionsraum, Koloskopie, Labordienstleistungen, radiologische Dienstleistungen, bezogen auf den Dienstleistungserbringungsbereich, Tabelle Nr. Anhang 4 der Zusatzzahlung Verordnung des Gesundheitsministeriums. Ein Koeffizient von 0,10 wird denjenigen hinzugefügt, die in Bereichen arbeiten, in denen medizinische Dienstleistungen erbracht werden, wie z. B. Organ- und Geweberessourcenzentren, Hämatologie, Chemotherapie, Pharmazie und andere ambulante Behandlungen, Einheiten und Zentren. Palliativpflegezentren, Onkologie, Bluttransfusionszentren und Apherese profitieren vom Koeffizienten 0,30 in der 3. Zeile der Zusatzzahlungsverordnung des Gesundheitsministeriums, ANHANG 4 der Leistungserbringungsgebietstabelle für Zuschlagszahlungen. Zu den Koeffizienten in der Tabelle für die Einheiten im ersten und zweiten Absatz dieser Angelegenheit wird ein zusätzlicher Koeffizient von 0,10 hinzugefügt, der für die Einheiten im Dienstleistungserbringungsbereich, Tabelle Nr. ANHANG 4 der Zusatzzahlungsverordnung des Ministeriums, verantwortlich ist der Gesundheit.

Überstundenbezahlung

Im Falle von Überstunden durch die Beamten, die in den Zentral- und Provinzorganisationen der Institutionen und Organisationen im Rahmen dieses Dienstleistungsbereichs beschäftigt sind, und des Vertragsarbeiters (mit Ausnahme der Einheiten, die gemäß dem zusätzlichen Element 33 des Gesetzes Nr. 657 bezahlt werden) Die tatsächliche Überstundenarbeit darf 50 Stunden pro Monat und 500 Stunden pro Jahr nicht überschreiten. Im Gegenzug wird der tatsächliche Überstundenpreis gezahlt, sofern dieser das Fünffache des im Haushaltsgesetz der Zentralregierung festgelegten Überstundenstundenpreises nicht übersteigt. (BSHA – Nachrichtenagentur für Wissenschaft und Gesundheit)

Nachrichtenagentur für Wissenschaft und Gesundheit

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