Obligatorische Vermittlungsübertragung in Mietfällen: Beginn am 1. September

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Aufgrund der zuletzt steigenden Wohnungsmieten standen Mieter und Hauseigentümer immer wieder vor einer Konfrontation.

So sehr, dass es eine neue Entwicklung hinsichtlich der zunehmenden Zahl von Vermieter-Mieter-Fällen gibt.

Justizminister Yılmaz Tunç beantwortete nach der Sitzung des Präsidialkabinetts die Fragen der Pressevertreter.

Als Tunç an die Regelung erinnert wurde, die eine Erhöhung der Mieten um 25 Prozent mit sich bringt, erklärte er, dass diese Praxis auch in diesem Jahr fortbesteht.

Neue Frist in Vermieter-Mieter-Fällen: Die obligatorische Mediation beginnt am 1. September

Minister Tunç kündigte später an, dass die obligatorische Mediationsphase am 1. September beginnen werde.

Tunç sagte auch: „ „Der Mieter oder Vermieter muss sich an einen Mediator wenden, bevor er eine Klage bezüglich der Miete oder Räumung einreicht“, sagte er.

„Mietstreitigkeiten lassen sich problemlos und ohne Gerichtsverfahren lösen.“

Tunç fügte hinzu, dass Mietstreitigkeiten auf diese Weise einfacher und schneller gelöst werden können, ohne dass ein Gericht angerufen werden muss. Die Beilegung von Mietstreitigkeiten durch Mediation ohne den Gang zum Gericht ermöglicht es den Parteien, mit geringeren Kosten und auf schnellere und friedlichere Weise eine Einigung zu erzielen. In diesem Fall wird die Arbeitsbelastung der Gerichte reduziert.“er sagte.

Die Worte von Justizminister Yılmaz Tunç zu diesem Thema lauten wie folgt:

„Die Arbeitsbelastung der Gerichte wird sinken“

„Im vergangenen Jahr wurde mit der in das Obligationenrecht aufgenommenen Übergangsklausel die jährliche Mieterhöhung in Wohnraummietverträgen auf maximal 25 Prozent gekündigt. Mit der gesetzlichen Regelung in der Großen Türkischen Nationalversammlung wurde dieser Zeitraum um 1 verlängert mehrjährig ab dem 1. Juli. Bei Wohnungsmietverträgen ist sie bis zum 1. Juli 2024. Die jährliche Mieterhöhung wird bis zum 1. September höchstens 25 Prozent betragen. Die „Pflichtvermittlungsfrist“ beginnt in Mietfällen am 1. September. Der Mieter bzw Der Vermieter ist verpflichtet, sich an einen Schlichter zu wenden, bevor er eine Klage bezüglich der Miete oder Räumung einreicht. In arbeitsrechtlichen, handelsrechtlichen und verbraucherrechtlichen Fällen. Ab dem 1. September werden neben Mietfällen auch Fälle aus Wohnungseigentum berücksichtigt. Auch Fälle aus dem Nachbarschaftsrecht und Fälle im Zusammenhang mit Beteiligungsauflösungen fallen in den Anwendungsbereich der Zwangsschlichtung. „In diesem Fall wird auch die Arbeitsbelastung der Gerichte reduziert.“

Ensonhaber

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