Der Quellensteuervorteil bei währungsgeschützten Einlagen wird bis zum Jahresende verlängert
Währungsgeschützte Einlage (KKM) Es wurde vorgeschlagen, die Stärke der türkischen Lira gegenüber Fremdwährungen zu erhöhen.
Das Interesse an dem System, das eingeführt wurde, um die Ersparnisse der Einleger zu schützen und vierteljährlich Gewinne zu erzielen, war groß.
Der Quellenvorteil für Bürger bei währungsgeschützten Einlagen gilt bis zum Jahresende.
Es wird erwartet, dass die Entscheidung unterzeichnet und veröffentlicht wird.
Die Arbeit des Ministeriums für Finanzen und Finanzen ist abgeschlossen. Der vom Finanz- und Finanzminister Mehmet Şimşek unterzeichnete Beschluss wurde der Präsidentschaft vorgelegt. Damit die Entscheidung in Kraft tritt, wird sie voraussichtlich im Amtsblatt veröffentlicht.
Sobald die Entscheidung genehmigt ist, bleibt der Steuervorteil bestehen.
Einsparungen mit der besagten Entscheidung
Anwendung eines ermäßigten Quellensteuersatzes
Die Frist für die Anwendung des ermäßigten Quellensteuersatzes für bestimmte Wertpapiere und Erträge aus erneut in TL eröffneten Beteiligungskonten mit TL-Einlagenkonten wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Antrag auf Quellensteuer von null Prozent
Für die auf diesen Konten erzielten Einkünfte von natürlichen und juristischen Personen, die ihre Ersparnisse im Rahmen des KKM-Systems bewerten, gilt die Null-Prozent-Quellensteueranwendung, die im Rahmen der aktiven Nutzung aller Instrumente mit produktionsorientierter Koordinierung zum Einsatz kommt und einer exportorientierten Geld- und Fiskalpolitik, wird bis zum 31. Dezember 2023 fortgesetzt.
Keine Erklärung
Echte Privatpersonen geben für ihre Einkünfte aus KKM-Konten, für die ein Steuerabzug von null Prozent gilt, keine Erklärung ab. Körperschaftsteuerpflichtige hingegen beziehen die Einkünfte, die sie von ihren KKM-Konten erhalten, mit einem Steuerabzug von null Prozent zugunsten der Körperschaft ab und zahlen gemäß der Ausnahmeregelung im 14. Punkt der KVK-Diskontinuität keine Körperschaftsteuer.
Der Quellensteuerrabatt bleibt auf TL-Einlagen und Beteiligungskonten bestehen
Demnach betragen die zu erhebenden Abgeltungssätze auf Einlagezinserträge und Gewinnanteile bei Beteiligungskonten 5 Prozent statt 15 Prozent bei Konten mit einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten (einschließlich 6 Monaten), 3 Prozent statt 12 Prozent bei Konten mit Eine Laufzeit von bis zu 1 Jahr (einschließlich 1 Jahr) wird bei Festgeldkonten weiterhin mit null Prozent statt mit 10 Prozent angesetzt.
Der Quellensteuersatz auf Einkünfte aus Pachtverträgen bleibt bei null Prozent.
Mit der besagten Entscheidung wird die Anwendung des Nullprozentsatzes bis zum 31. Dezember 2023 für Einnahmen aus Staatsanleihen und Schatzwechseln sowie Leasingzertifikaten verlängert, die von vom Finanzministerium gegründeten Leasinggesellschaften für Vermögenswerte ausgegeben werden.
Dementsprechend beträgt der Quellensteuersatz auf Erträge aus diesen Wertpapieren weiterhin null Prozent statt zehn Prozent.
Steuerliche Anreize bestehen weiterhin für Einkünfte aus von Banken ausgegebenen Schuldtiteln
Mit der Entscheidung wird die Frist für die Anwendung der ermäßigten Quellensteuer auf Einkünfte aus von Banken ausgegebenen Anleihen und Wechseln sowie Einkünften aus Leasingzertifikaten, deren Fondsnutzer diese Banken sind, bis zum Jahresende verlängert.
Der auf die Erträge aus diesen Wertpapieren angewandte Quellensteuersatz beträgt weiterhin 5 Prozent für Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten (einschließlich 6 Monaten) und 3 Prozent für Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu 1 Jahr (einschließlich 1 Jahr). und null Prozent für diejenigen mit Laufzeiten von mehr als einem Jahr statt 10 Prozent.
Die Senkung der Quellensteuer bei Investmentfonds wird fortgesetzt
Mit der Entscheidung wird die Frist für die ermäßigte Quellensteuer auf Erträge aus Investmentfonds, deren Portfolio aus TL und auf TL lautenden Wertpapieren besteht, bis zum 31. Dezember 2023 verlängert, um Anleger zu ermutigen, sich an in TL ausgegebene Wertpapiere zu wenden.
Mit dem Antrag wird der Quellensteuersatz auf die Einkünfte aus Investmentfonds weiterhin mit null Prozent statt mit 10 Prozent angewandt.
Außer Investmentfonds
Variable Fonds, gemischte Fonds, Eurobonds, Auslandskredite, ausländische Fonds, freie Fonds und Investmentfonds mit „Währung“ im Titel fallen nicht in diesen Geltungsbereich.
Verlängert die Frist für Quellensteueranreize auf Erträge aus Asset- und Mortgage-Backed Securities sowie Mortgage- und Asset-Backed Securities
Der effektive Zeitraum der ermäßigten Anwendung des Quellensteuersatzes von 10 Prozent
Mit der Verordnung sollen die von den nach dem Kapitalmarktgesetz (CMB) gegründeten Hypothekenfinanzinstituten ausgegebenen Asset-Backed Securities zur Erhöhung der Diversität der Kapitalmarktinstrumente und als Voraussetzung für die Entwicklung der Kapitalmärkte für ein nachhaltiges Wachstum festgelegt werden der türkischen Wirtschaft, damit die Ressourcen in zukunftsweisende, technologieorientierte und produktive Bereiche gelenkt werden. Der Quellensteuersatz von 10 Prozent, der auf Einkommen und Gewinne aus hypothekenbesicherten Wertpapieren, forderungsbesicherten Wertpapieren und hypothekenbesicherten Wertpapieren gilt, wird bis verlängert das Ende des Jahres.
Der Quellensteuersatz für Deviseneinlagenkonten und Devisenbeteiligungskonten wurde erneut ermittelt
Um die mit der Entscheidung in TL eröffneten Einlagen- und Beteiligungskonten zu fördern, werden 20 Prozent für die derzeit auf die Fremdwährungseinlagenkonten gezahlten Zinsen und für die von den Beteiligungsbanken auf die Fremdwährungsbeteiligungskonten gezahlten Gewinnanteile auf Verlangen und Kündigungskonten und Einlagenkonten mit einer Laufzeit von bis zu 1 Jahr (einschließlich 1 Jahr). Der für Langzeitkonten geltende Quellensteuersatz von 18 Prozent wurde unabhängig von der Laufzeit auf 25 Prozent festgelegt.
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