Die 2. Zivilkammer hat in Scheidungsfällen eine Präzedenzentscheidung getroffen.
In einem Scheidungsverfahren in Ankara entschied das Gericht ersten Grades, die Ehegatten scheiden zu lassen, weil der Angeklagte neben den unterschiedlichen Fehlverhalten der Ehegatten immer körperliche Gewalt gegen seine Frau anwendete, aggressiv und aggressiv war und auch seine Frau erniedrigte die Mutter seiner Frau, indem er ihr ins Gesicht spuckte.
Es wurde Berufung eingelegt
Die Anwälte der Parteien legten gegen einige in diesem Fall getroffene Entscheidungen Widerspruch ein und beantragten beim Landgericht (BAM) die Revision.
Nach Prüfung der Berufungsanträge wurden die Anträge der Parteien abgelehnt und dieses Mal wurde Berufung eingelegt.
„Der Ehemann, der seiner Schwiegermutter ins Gesicht spuckte, galt als schwere Schuld“
Nach der Berufungsprüfung wies die 2. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts die diesbezüglichen Einwände der Parteien zurück und entschied, dass die Demütigung der Mutter durch die Frau durch Spucken ins Gesicht ein fehlerhaftes Verhalten sei.
Die folgenden Aussagen wurden in die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aufgenommen:
Der Angeklagte trägt eine schwere Schuld an den Ereignissen, die dazu geführt haben, dass die Ehe in ihren Grundfesten erschüttert wurde. Das dabei auftretende Fehlverhalten stellt auch einen Angriff auf die Persönlichkeitsrechte von Frauen dar. Unter diesen Umständen ist es nicht richtig, von einem gleichermaßen schuldhaften Verhalten der Parteien auszugehen und die Ansprüche des Klägers auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund dieser Verschuldensfeststellung abzulehnen.
Nachrichtenquelle: Ihlas News Agency (IHA)
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