Im Amtsblatt veröffentlicht: MEB hat die Regeln für den Übergang zur offenen Bildung geändert

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Das Ministerium für Nationale Bildung (MEB) hat die Verordnung über weiterführende Bildungseinrichtungen aktualisiert, die wichtige Änderungen im Hinblick auf den Übergang von der formalen Bildung zu offenen weiterführenden Schulen enthält.

Die Entscheidung wurde im Amtsblatt wie folgt veröffentlicht:

ARTIKEL 1 – Der zweite Absatz des 41. Artikels der Verordnung des Ministeriums für nationale Bildung über weiterführende Bildungseinrichtungen, veröffentlicht im Amtsblatt vom 09.07.2013 mit der Nummer 28758, wurde wie folgt geändert.

„(2) Von formellen weiterführenden Bildungseinrichtungen zu weiterführenden Schulen mit offener Bildung;

a) Studierende, die sich spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der folgenden Situationen bewerben;

1) Diejenigen, deren Mutter oder Vater verstorben ist,

2) Für wen eine Verteidigungsentscheidung getroffen oder bei einer Vormundsfamilie im Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 2828 untergebracht wurde,

3) In Übereinstimmung mit dem 305. Element des Gesetzes Nr. 4721, der sich vor der Adoption in einem einjährigen Zeitraum ununterbrochener Betreuung befindet,

4) Für wen Schulungs- oder Betreuungsmaßnahmen im Rahmen des Gesetzes Nr. 5395 beschlossen wurden,

5) Diejenigen, die im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 vorübergehend ihren Wohnsitz wechseln mussten,

b) über einen gültigen „Disabled Health Board Report“ oder „Special Needs Report for Children (ÇÖZGER)“ zusammen mit dem „Special Education Evaluation Board Report“ verfügen,

c) Diejenigen, die Kinder von Personen sind, die im Sinne des Gesetzes Nr. 3713, des Gesetzes Nr. 2330 oder anderer Gesetze, die Renten vorschreiben, als kriegs- oder dienstinvalidiert gelten, werden durch Anwendung dieser Rechtsentscheidungen die aufgehobenen Artikel 45, 56 und 64 des Gesetzes Nr 5434 und das 47. Element des Gesetzes Nr. 5510,

d) Diejenigen, die Kinder von Märtyrern und Veteranen haben, die Renten im Rahmen des Gesetzes Nr. 1005 beziehen,

d) Personen, die Opfer von Vergehen im Sinne der Artikel 102 bis 105 des Gesetzes Nr. 5237 sind,

e) Nationalsportler sein,

f) Personen, die in einer Strafanstalt inhaftiert oder verurteilt sind,

g) Diejenigen, die zu Hause oder im Krankenhaus eine Ausbildung erhalten haben,

g) Einen Bericht des Ärzteausschusses auf der Grundlage der Liste „Krankheiten, die die Grundlage für Studentenversetzungen und -übergänge bilden“ haben,

h) das Recht auf ein Studium an formalen weiterführenden Bildungseinrichtungen verloren hat,

i) Unter denjenigen, die die Klasse wiederholen und deren Recht auf Bildung gemäß den Entscheidungen in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung fortbesteht,

i) Es gibt keine Schulform, bei der der Elternteil/Erziehungsberechtigte, der aufgrund eines Job- oder Arbeitsplatzwechsels seinen Wohnort gewechselt hat, seine Ausbildung in der Provinz/Bezirk seines neuen Wohnsitzes fortsetzen kann,

j) Diejenigen, die die Sekundarschule oder die Imam-Hatip-Sekundarschule abgeschlossen haben, aber nicht in eine formelle Sekundarschuleinrichtung eingewiesen wurden, weil sie keine Wahl getroffen haben,

k) Diejenigen, die ihr unentschuldigtes Fehlen bereits in der neunten Klasse abgeleistet haben,

l) Studierende, die während ihres Studiums an weiterführenden Bildungseinrichtungen ins Ausland gegangen sind und sich für das Auslandsprogramm offener weiterführender Schulen anmelden möchten,

m) Diejenigen, die in den Auswendiglernmodulen der Generaldirektion für lebenslanges Lernen des Ministeriums registriert sind und diejenigen, die eine Auswendiglernschulung in den Korankursen erhalten haben, die von der Präsidentschaft für religiöse Angelegenheiten eröffnet wurden, und/oder eine Ausbildung in Arabisch und grundlegenden islamischen Wissenschaften, die diesen Bereich unterstützt ,

n) Abgesehen von nationalen Athleten auch Athleten, die mit einer Lizenz seit mindestens drei Jahren aktiv an Rennen im Einzel- oder Gruppensport teilgenommen haben und in türkischen Olympia-Vorbereitungszentren und Sportler-Trainingszentren registriert sind,

„Schüler können auf Antrag ihrer Eltern an die Open Education High School, die Vocational Open Education High School oder die Open Education Imam Hatip High School wechseln und wechseln, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.“

ARTIKEL 2 – Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

ARTIKEL 3 – Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Minister für nationale Bildung durchgesetzt.

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