Er verkündete den Ärzten die neue gute Nachricht…
Die vom Ministerium ausgearbeitete Verordnung zur Änderung der Privatkrankenhausverordnung wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
Mit der Änderung wird die Verordnung „Zusammenarbeit zwischen privaten Krankenhäusern und Krankenhäusern, die ihren Universitäten und Stiftungsuniversitäten nahe stehen“In Anhang 8 wurde ein neuer Absatz mit dem Titel hinzugefügt:
Sie können sich an Stiftungsuniversitäten behandeln lassen.
Dementsprechend können niedergelassene Ärzte im Rahmen des Gesetzes über die ordnungsgemäße Ausübung der Medizin und der medizinischen Künste Patienten, die sich an ihrer Klinik bewerben, an Stiftungsuniversitätskliniken behandeln, die Dienstleistungen in der betreffenden Branche erbringen, indem sie eine Jahresgebühr entrichten vorausgesetzt, dass die Servicegebühr vom Patienten getragen wird und nicht von der Sozialversicherungsanstalt verlangt wird.
Zu diesem Zeitpunkt ist jedoch die entsprechende Stellungnahme des vom Ministerium für Planungszwecke gebildeten Gremiums unter Berücksichtigung der Bildungs- und Forschungsleistungskapazitäten der jeweiligen Universität erforderlich.
Sie werden in der Arztpraxis informiert
Patienten in dieser Situation werden von ihren Krankenhausbehandlungskosten erstattet und über den Gegenstand und die Ergebnisse des medizinischen Eingriffs in der Klinik informiert.
Vor einer ambulanten oder stationären Behandlung im Stiftungs-Universitätsklinikum wird der Aufklärungsantrag für Klinikpatienten vom Patienten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter, dem Klinikarzt, dem zuständigen Abteilungsleiter des Stiftungs-Universitätsklinikums und dem Chefarzt unterzeichnet.
Während der Behandlung des Patienten im Krankenhaus ist die Betreuung durch den zuständigen Arzt unterbrechungsfrei gewährleistet. Die Arztpraxis und das Stiftungs-Universitätsklinikum sind gemeinsam für die Diagnostik und Behandlung des Patienten verantwortlich.
Ärzte über 60 sollten nicht in privaten Gesundheitseinrichtungen arbeiten
Mit der neuen Regelung können Ärzte über 60 Jahre und solche mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent in einer privaten Gesundheitseinrichtung arbeiten, ohne dass eine Teamregelung erforderlich ist.
Ärztinnen und Ärzte, die im Rahmen dieser Verordnung tätig sind, können im Rahmen anderer Regelungsthemen nicht intermittierend, mit oder ohne Team, tätig werden.
Ärzte, die derzeit in mehr als einer privaten Gesundheitseinrichtung tätig sind, arbeiten weiterhin in ihrer aktuellen Arbeitsform. Wenn sie jedoch die private Gesundheitseinrichtung verlassen, erlöschen diese Rechte.
Die Verordnung ist seit heute in Kraft.
Nachrichtenquelle: Anadolu Agency (AA)
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