Der EGMR verkündete seine Entscheidung zum Antrag eines 1993 geborenen Syrers, der aus Deutschland nach Griechenland abgeschoben wurde, in die beiden betroffenen Länder.
SIE WURDEN VERANTWORTLICH
Nach Aussage des Gerichts machte der EGMR die deutschen Behörden dafür verantwortlich, dass sie vor seiner Abschiebung von der Grenze keine Garantien gegeben hatten, dass H.T. in Griechenland nicht schlecht behandelt werden würde.
Der EGMR entschied, dass Deutschland daher gegen das dritte Element der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezüglich des Folterverbots verstoßen hat und 8.000 Euro als Entschädigung an H.T. zahlen muss.
Das Gericht entschied, dass die Haftbedingungen von H.T. in Griechenland gegen Artikel 3 EMRK zum Strafverbot und Artikel 5 Absatz 4 über Freiheit und Sicherheit verstoßen.
Artikel 3 der EMRK besagt, dass niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden darf.
Im 4. Absatz von Artikel 5 desselben Vertrags heißt es, dass in kurzer Zeit entschieden werden sollte, ob die Inhaftierung aller Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, im Einklang mit dem Gesetz steht.
DEUTSCHLAND UND GRIECHENLAND ERHEBEN EINWAND
Die deutsche Regierung berichtete, dass H.T. bei der Personenkontrolle an der österreichisch-deutschen Grenze am 4. September 2018 seinen bulgarischen Personalausweis vorgezeigt habe, der einer anderen Person gehörte.
Am selben Tag schob Deutschland H.T. im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung nach Griechenland ab.
HT reichte beim EGMR Klage gegen Deutschland ein, das seiner Ansicht nach ihn abschieben würde, obwohl er erklärte, dass er aufgrund der Bedingungen, unter denen er inhaftiert war, auf deutschem Territorium und in Griechenland Asyl beantragen wollte.
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