Nur wenige Tage vor Eid al-Adha gab das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft die ergriffenen Maßnahmen bekannt.
Während das Ministerium intensiv an der Bekämpfung und Beseitigung ansteckender und epidemischer Tierseuchen arbeitet, wurden bereits Schritte in diese Richtung unternommen.
In diesem Zusammenhang legte das Ministerium die Regeln fest, die einzuhalten sind, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern und krankheitsfreie Gebiete zu schützen, da aufgrund des bevorstehenden Eid mit einer Zunahme der Tierbewegungen innerhalb des Landes zu rechnen ist al-Adha und benachrichtigte die zuständigen Ministerien, Institutionen und Organisationen.
Kontrollen und Kontrollen nahmen zu
Gleichzeitig wurden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ministerien, Institutionen und Organisationen die Inspektionen und Kontrollen auf den Straßen, auf denen schwere Opfertiertransporte stattfinden, verstärkt, um illegale Tiertransporte zu verhindern.
In diesem Zusammenhang wurden die vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft beim Transport und Verkauf von Opfertieren zu beachtenden Regeln wie folgt festgelegt:
• Unter keinen Umständen dürfen Genehmigungen für den Versand, Kauf, Verkauf oder die Schlachtung von Tieren erteilt werden, die an einer epidemischen oder ansteckenden Tierseuche leiden, die nicht registriert sind, die keine Ohrmarken haben, die keinen Pass für Rinder haben, oder die über kein Transportdokument für schaf- und ziegenähnliche Tiere verfügen.
• Fahrzeuge, die zum Transport von Opfertieren verwendet werden, werden vor und nach dem Transport von den Landwirtschafts- und Forstdirektionen der Provinzen/Distrikte gereinigt und desinfiziert.
• Um das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, dürfen nicht zu viele Tiere auf Transportfahrzeuge verladen werden, und Tiere dürfen nicht mit Transportfahrzeugen transportiert werden, die während des Transports zu Verletzungen oder unnötigen Schmerzen und Leiden führen können.
• Als Opfertiere zu versendende Tiere werden von amtlichen Tierärzten untersucht und kontrolliert. Für Tiere, bei denen festgestellt wird, dass sie gesund sind, wird ein Veterinärgesundheitsbericht ausgestellt und eine Übertragung zwischen den Provinzen ist zulässig. Für Besitzer von Tieren und Fahrzeugen, die Opfertiere ohne Veterinärgesundheitsbericht zwischen den Provinzen transportieren, werden die Prozesse gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften angewendet.
• Die Opfertiere werden verschifft, nachdem sie eingehend auf Zecken untersucht wurden, die die Krankheit Krim-Kongo-Hämorrhagisches Fieber (CCHF) übertragen, insbesondere in Regionen, in denen die Krankheit auftritt, und nachdem die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden.
• Opfertiere, ausgenommen Direktverkäufe von Tierhaltungsbetrieben; Außer auf dem Tiermarkt und der Viehbörse kann es auch an Opfertierverkaufsstellen gekauft und verkauft werden, die gemäß den Entscheidungen der Opferdienstausschüsse festgelegt werden, sowie in Unternehmen, in denen spezielle Opfertierabteilungen gebaut werden. Der Kauf und Verkauf von Opfertieren außerhalb festgelegter Orte ist nicht gestattet.
• Um den Maul- und Klauenseuche-freien Status der Region Thrakien aufrechtzuerhalten, wird die Verbringung von Tieren, die für die Maul- und Klauenseuche und die Schaf-Ziegen-Pest anfällig sind, in diese Region wie bisher nicht gestattet Bisher mit Ausnahme ausgewiesener Tierverkaufs- und Schlachtplätze auf der europäischen Seite von Istanbul.
• In diesem Zusammenhang wurden die See- und Landkontrollen an allen Stellen verstärkt, darunter an Brücken am Eingang und an Durchgängen zur Region, insbesondere in Istanbul, an Anlegestellen, an denen Fähren und andere Seetransportfahrzeuge verkehren, sowie an Angelunterkünften.
Das Töten trächtiger oder brütender weiblicher Tiere ist nicht gestattet.
Andererseits ist beim Kauf von Opfertieren darauf zu achten, dass die Tiere gesund und im Tierregistrierungssystem registriert sind. Es wird empfohlen, als Opfer vorwiegend männliche und ältere Tiere mit Ohrmarken, Veterinärgesundheitsbericht/Tierpass/Transportdokument auszuwählen. Trächtige oder brütende weibliche Tiere sollten nicht als Opfertiere ausgewählt werden.
In diesem Zusammenhang ist es trächtigen oder brütenden weiblichen Tieren nicht gestattet, die Opfertierverkaufsstellen zu betreten und zur Opferung geschlachtet zu werden.
Darüber hinaus, wenn in Opfertierverkaufsstellen ansteckende und epidemische Krankheiten oder Todesfälle von Tieren aus unbekannter Ursache beobachtet werden; Es muss von den zuständigen und befugten Personen dem örtlichen Verwaltungsleiter der Region oder den Provinz-/Bezirksdirektionen für Land- und Forstwirtschaft gemeldet werden.
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