Im Amtsblatt veröffentlicht: Gebrauchtfahrzeuge dürfen nicht über dem Nullpreis verkauft werden

Eine neue Ära im Gebrauchtwagenverkauf, die in der letzten Zeit für Kontroversen gesorgt hat…

Die vom Handelsministerium vorgenommene Änderung der Regulierung des Handels mit gebrauchten motorisierten Landfahrzeugen wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

Gemäß der mit der Unterschrift von Präsident Recep Tayyip Erdoğan veröffentlichten Entscheidung war die Vermarktung von Gebrauchtfahrzeugen durch Werbung zu einem Preis, der über dem vom Hersteller oder Händler empfohlenen Neuverkaufspreis liegt, bis zum 1. Januar 2024 verboten.

Es tritt am 15. Juli in Kraft.

Darüber hinaus sind Internet-Verkaufsseiten, auf denen Gebrauchtfahrzeuge verkauft werden, dazu verpflichtet, alle Informationen der Werbetreibenden, die ungewöhnlich agieren, gemäß den Anforderungen des Ministeriums an das Ministerium weiterzuleiten.

Die Verordnung tritt am 15. Juli in Kraft.

Die folgenden Begriffe wurden in die Entscheidung aufgenommen:

Die Vermarktung von gebrauchten motorisierten Landfahrzeugen durch Werbung zu einem Preis, der über dem vom Hersteller oder Händler empfohlenen aktuellen Verkaufspreis liegt, gilt im Hinblick auf die Anwendung dieses Elements als Handel mit gebrauchten motorisierten Landfahrzeugen.

Die Vermarktung von Gebrauchtfahrzeugen zu einem Preis, der über dem aktuell vom Hersteller oder Händler empfohlenen Verkaufspreis liegt, ist bis zum 1. Januar 2024 nicht möglich.

Die natürlichen oder juristischen Personen, die die Anzeige für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen vermitteln, sind verpflichtet, diejenigen, die die umgekehrte Anzeige im zweiten Absatz eingeben, vor der Veröffentlichung der Anzeige zu warnen und alle Informationen über die Anzeigen zu übermitteln, die den oben genannten widersprechen Absatz und die Werbetreibenden an das Ministerium gemäß den Anfragen des Ministeriums.

Die Warnpflicht umfasst den vom Hersteller bzw. Vertreiber dem Inserenten empfohlenen aktuellen Verkaufspreis des Fahrzeugs sowie den Hinweis, dass der ausgeschriebene Preis im Widerspruch zu dieser Regelung steht.

Gemäß Absatz 2 ist das Ministerium befugt, die Klasse, die Marke, den Typ, das Modelljahr von gebrauchten motorisierten Landfahrzeugen und, im Falle der Hinzufügung von Zubehör und/oder Ausrüstung, den Höchstpreis und/oder den Höchstsatz festzulegen der zum aktuellen, vom Hersteller oder Händler empfohlenen Verkaufspreis hinzugerechnet werden kann.

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